AVR 2027: „TÜV“ für den Bereich Arbeitszeit Teil I

 

Mit dem Jahreswechsel 2026/2027 tritt an die Stelle der bisherigen AVR die im Oktober 2025 verabschiedete Neufassung der AVR. Damit verbindet sich nicht nur die „Aufgabe“ der alten Anlagen und die Möglichkeit der Überleitung für Mitarbeitende, die bislang in der Anlage 2 der AVR eingruppiert gewesen sind, in die Systematik der Entgeltgruppensystematik.

 

Vielmehr werden auch viele allgemeine Regelungen nunmehr für alle Mitarbeitenden „vereinheitlicht“, so dass die Frage, in welcher Anlage ein Mitarbeitender eingruppiert ist, um Auskunft über die Sach- und Rechtslage zu allgemeinen Themen zu geben, zukünftig entfällt.

 

Alleinig der ärztliche Dienst behält aufgrund der Besonderheiten und Eigenarten seiner Dienststruktur seine bisherigen Sonderregelungen bei. Diese werden nunmehr im Anhang ärztlicher Dienst abgebildet statt in der Anlage 30.

 

Ähnliche Regelungen sind für Auszubildende und Lehrkräfte getroffen worden.

 

Für die Mehrzahl der Mitarbeitenden finden allerdings bezüglich der Arbeitszeitregelungen die einheitlichen Regelungen des Abschnitts II §§ 15 ff. der AVR Anwendung. ...weiter in "Die AVR von A bis Z digital"

 

 

M. Milleschewski, Stand Juni 2026