Wahlzeitraum für die SBV-Wahlen steht vor der Tür


Im Zeitraum Oktober/November diesen Jahres sieht der Gesetzgeber vor, dass die Schwerbehindertenvertretungen neu zu wählen sind. Diese Vorgabe, die ihre Grundlage in der gesetzlichen Regelung des § 177 SGB IX hat, gilt uneingeschränkt auch in sämtlichen Betrieben der Caritas, die den AVR unterliegen.

 

Die MAVen haben dabei ausweislich der Regelungen des § 28a Abs.1 MAVO die besondere Überwachungsaufgabe, dafür Sorge zu tragen, in Einrichtungen, in denen es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt, auf die Wahl einer solchen hinzuwirken. Auch für die Dienstgeberseite ist es eine Obliegenheitspflicht, diese Wahl mit zu initiieren und zu unterstüzen.

 

In allen Einrichtungen, in denen sich mehr als 5 schwerbehinderte Beschäftigte oder ihnen Gleichgestellte befinden, ist dabei eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Diese Voraussetzungen dürften fast alle Einrichtungen, in denen die AVR angewandt wird, erfüllen.

 

Wobei es nur hinsichtlich der Wählenden darauf ankommt, selber schwerbehindert oder gleichgestellt als schwerbehinderter Beschäftigter zu sein. Schwerbehindertenvertreter hingegen kann jeder Beschäftige werden, unabhängig davon, ob er selber schwerbehindert oder einem solchen gleichgestellt ist.

 

Die eigenständige Institution der Schwerbehindertenvertretung ist dabei nicht ein „Anhängsel“ der MAV oder ein weiteres „Clübchen“ innerhalb einer Einrichtung. Sie ist durch den Gesetzgeber als eigenständige Institution der Vertretung gerade derjenigen Mitarbeitenden initiiert worden, die aufgrund von Behinderungen in prägnanter Weise an der Teilhabe an Beruf und Gesellschaft eingeschränkt sind.

 

Um für diese Mitarbeitenden behinderungsangepasste Arbeitsplätze zu schaffen, ihnen aber auch das berufliche Fortkommen zu erleichtern und dem Leitbild der Caritas und der katholischen Soziallehre, die sich insbesondere in der Förderung und Wahrung der Menschenwürde widerspiegelt und als Kompass im Rahmen des Solidaritätsgedankens der katholischen Soziallehre in jeder Einrichtung inklusiv gelebt werden soll, ist eine „quasi Spezialeinheit / Lobbyvertretung“ notwendig, die immer wieder das Augenmerk gerade auf diesen Aspekt des Handelns der Beteiligten innerhalb der Einrichtungen lenkt.

 

Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit gerade auch im Hinblick auf Präventionsarbeit gezielt tätig zu werden und durch Prüfung und Ausübung von Initiativrechten fortwährend Förderungen anzustoßen und zu generieren, an die alle anderen Beteiligten in einer Einrichtung aufgrund der vielfältigen und vielschichtigen Alltagsaufgaben oftmals aufgrund von Zeitmangel gar nicht denken.

 

Durch die Wahl und Schulung einer engagierten SBV werden die Pforten zu völlig neuen Märkten der Möglichkeiten oft erst aufgestoßen und die Zielrichtung einer jeden Einrichtung, eine wahrhaft inklusive Einrichtung zu sein, ermöglicht.

 

Nutzen Sie daher die Chancen und leiten Sie entsprechende Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ein.

 

 

 

 

M. Milleschewski, Stand Juni 2026