Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 26.11.2025 7 Ca 3490/24

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Korrektur einer Lifestyle-Operation (hier Brustvergrößerung) und Erschütterung des Beweiswertes einer AU-Bescheinigung

 

Das Arbeitsgericht Koblenz hatte sich mit zwei Fragen aus dem Bereich des „AU-Rechts“ auseinanderzusetzen. Die Klägerin machte Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend, da sie der Auffassung gewesen ist, dass dieser bei notwendigen Folgeoperationen, die medizinisch indiziert sind, aber aufgrund einer Lifestyle-OP hervorgerufen wurden, Entgeltfortzahlung zu leisten habe. Ebenso habe dieser bei vorlegten AU-Bescheinigungen nach einer Eigenkündigung bis zum Beschäftigungsende bei Beginn einer Werksruhe auszugleichen.

 

Hintergrund war folgender: Im Jahre 2013 unterzog sich die Klägerin einer Brustoperation, bei der eine Brustvergrößerung vorgenommen wurde. Eine hierfür medizinische Indikation konnte die Klägerin nicht nachweisen. In der Folgezeit kam es zu Beschwerden, so dass im Jahre 2024 aufgrund der aufgetretenen Komplikationen, insbesondere aufgrund einer Kapselfibrose, eine Korrekturoperation notwendig geworden war. Für die Zeit der notwendigen Behandlung (hier 24.09.-1.11.2024) verlangt sie nunmehr Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

In der Folgezeit kündigte sie das Arbeitsverhältnis am 22.11.2024 zum 31.12.2024. Für die Zeiten vom 17.11.-4.12, sowie aufgrund der Folgebescheinigungen war sie schlussendlich bis zum Beginn der Betriebsferien am 23.12.2024 AU-erkrankt. Diese Zeiten wurden auch vom Hausarzt bestätigt. Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber unterblieb aber auch für diese Zeiten.

 

Das erkennende Arbeitsgericht stellt hinsichtlich der AU-Zeiten hinsichtlich der notwendigen Korrekturoperation aufgrund der Folgen der Brustvergrößerung klar, dass es sich hierbei um selbstverschuldete AU-Zeiten der Arbeitnehmerin gehandelt habe. Zwar sei die Korrekturoperation im Jahre 2024 an sich medizinisch indiziert gewesen. Allerdings sei diese Korrekturoperation nur aufgrund der Lifestyle-Operation im Jahre 2013 notwendig geworden. Ohne die nicht medizinisch indizierte Operation im Jahre 2013 mit Einsetzung der Brustimplantate wäre die Folgeoperation im Jahre 2024 nicht notwendig geworden, da die Klägerin keine jahrelangen Schmerzen in der Brust verspürt hätte, sich die Implantate nicht verformt hätten und keine Kapselfibrose aufgetreten wäre. Die Operation im Jahre 2013 war medizinisch nicht indiziert und damit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes schuldhaft. Diese Wertung setzt sich im Hinblick auf die Folgekomplikationen und AU-Zeiten fort, da diese aus dem ersten, nicht medizinisch indizierten Eingriff resultieren. Eine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung für den Arbeitgeber lasse sich aufgrund dessen nicht herleiten.

 

Ebenso könne die Klägerin auch für den zweiten Zeitraum keinerlei Entgeltfortzahlungsansprüche geltend machen. Dies vor dem Hintergrund, dass bei „passgenauen“ AU-Meldungen nach einer Kündigung bis zum Ende der Beschäftigung regelmäßig von einer Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung auszugehen sei. Unschädlich sei es hier, dass die erste AU-Meldung erst 3 Tage nach der Eigenkündigung der Klägerin eingegangen sei. Hier sei noch ein zeitlicher Zusammenhang gegeben. Auch dass die AU-Bescheinigung nicht bis zum Beschäftigungsende gereicht hätte, sondern lediglich bis zum Beginn der Betriebsferien, erschüttert die Rechtsauffassung des Gerichts nicht. Das Arbeitsgericht geht hier davon aus, dass eine „Passgenauigkeit“ bis zu einem Zeitpunkt der Beschäftigungsfreistellung in Form von Betriebsferien ausreichend sei, um Zweifel an der AU-Zeit zu schüren.

 

Erschwerend kam in der Sache hinzu, dass der als Zeuge vernommene Arzt keine genauen Diagnosen, Krankheits- und Symptombilder schildern konnte, die das tatsächliche Vorhandensein einer die Arbeitsfähigkeit ausschließenden Erkrankung nachvollziehbar erscheinen lassen konnte. Besonders schwer wog auch, dass die Folgebescheinigungen ohne weitere ärztliche Untersuchungen, geschweige denn Besprechungen mit der Klägerin, ausgestellt wurden. Ebenso hat es bei der Erstbescheinigung keinerlei Untersuchungen sondern lediglich ein ärztliches Beratungsgespräch gegeben.

 

Aufgrund dieser Tatsachen sah es das Arbeitsgericht als erwiesen an, dass der Beweiswert der AU-Bescheinigung so tief erschüttert gewesen ist, dass die Verweigerung der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zu recht erfolgte.

 

Das Urteil ist besonders lesenswert, da das erkennende Arbeitsgericht Koblenz in seiner Urteilsbegründung in überschaubarer Art und Weise die Kriterien der Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung des BAG zusammenfasst, die eine Entgeltfortzahlung aus Verschulden des Arbeitnehmers an derselben bzw. den Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttern können.

 

 

M. Milleschewski, Stand Juni 2026