Der Einsatz von KI im Arbeitsverhältnis ist nicht mehr aufzuhalten. Egal, ob es um die Verwendung von Chat-Bots, Trainingsdaten oder automatisierte Entscheidungen geht: Für eine rechtssichere Anwendung in der arbeitsrechtlichen Praxis müssen Unternehmen, Verwaltungen, Interessenvertreter:innen und ihre Berater:innen die Rechtslage beherrschen.
Das neue Handbuch ist auf die tägliche Beratungspraxis zugeschnitten:
- Berücksichtigung aller wichtigen arbeitsrechtlichen Fragestellungen von Einführung bis hin zur Beendigung des Einsatzes von KI
- Übersichtliche "A-Z"-Darstellung des Einsatzes von KI in der Praxis, von Arbeitgeberentscheidungen über Bewerberauswahl bis hin zur Weisungserteilung und Zeugniserstellung
- Arbeitnehmerbeteiligung (BetrVG) und Datenschutzthemen bei der Einführung und Anwendung von KI
Praxisnah und direkt umsetzbar
Das Werk enthält neben vielen Praxishinweisen auch zahlreiche Formulierungsvorschläge, Checklisten und Beispielsfälle sowie ganz konkrete Muster, u.a. eine KI-Betriebsvereinbarung, die den Umgang mit KI in der arbeitsrechtlichen Praxis unterstützen.
Das Handbuch wendet sich an:
Rechtsanwält:innen und Fachanwält:innen für Arbeitsrecht, Unternehmensjurist:innen, Mitglieder des Betriebsrats, Interessenvertreter:innen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite
Buchbesprechung von Prof. Dr. Jacob Joussen aus der Zeitschrift 4/2026 "ZMV-Die Mitarbeitervertretung":
Auf der vergangenen, 28. Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht in Eichstätt, die von der ZMV in Kooperation mit dem Ketteler-Verlag, dem Institut für kirchliches Arbeitsrecht an der Ruhr-Universität Bochum und der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt Anfang März 2026 durchgeführt wurde, gehörte die Vertiefungsgruppe zum Thema „Künstliche Intelligenz“ (KI) zu den am besten besuchten Workshops der Veranstaltung (s. den Bericht von Dute, ZMV 2026, 77). Das Thema „KI im Arbeitsverhältnis“ scheint derzeit nicht nur in der allgemeinen Diskussion obenauf, sondern betrifft viele Beschäftigte unmittelbar in ihrer täglichen Arbeit, auch in kirchlichen Einrichtungen. Das gilt in gleicher Weise für Mitarbeitendenvertretungen (MAV). Wenn etwa die Personalauswahl mittels KI gelenkt wird, kommt die MAV schon direkt zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses einer neuen Kollegin damit in Berührung. KI kommt zudem beispielsweise in der Pflege zum Einsatz. Auch die Arbeit in Ämtern und Verwaltungen wird an vielen Stellen von KI unterstützt. Daher ist das hier besprochene Rechtshandbuch zum Einsatz von KI im Arbeitsrecht, das von den Rechtsanwälten Dr. Stefan Müller, Dr. Marc Becker und Dr. Michael Funke verfasst worden ist, auch für den kirchlichen Bereich von großem Interesse. Sie unternehmen es, auf anschauliche Weise in die Thematik einzuführen.
Die Beschreibung ihres Werks haben sich die Autoren für das Vorwort von ChatGPT erstellen lassen. Dort heißt es: „Dieses Werk legt besonderen Wert auf Praxisnähe: mit Checklisten, Formulierungsvorschlägen, Beispielsfällen und sogar einer KI-Betriebsvereinbarung. Es richtet sich an Rechtsanwält:innen, Betriebsräte, Unternehmensjurist:innen und nteressierte auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.“ Die Autoren wollen dieser Einschätzung „wenig hinzufügen“ (S. 5). Und auch der Rezensent kann sich dieser Beschreibung anschließen, würde aber bei den Adressaten noch „MAVen“ ergänzen.
Das Werk ist in fünf inhaltliche Abschnitte unterteilt, ein sechster erklärt die wichtigsten Begrifflichkeiten (§ 6 Glossar). Stets ist erkennbar, wer welchen Teil verfasst hat, das hilft bei der Orientierung. Die Strukturierung ist sehr gelungen. Der erste, mit gut 70 Seiten überraschend umfangreiche Teil dient als Einleitung. Teil 2, ähnlich umfangreich, befasst sich mit der Einführung und Verwendung von KI im Arbeitsverhältnis. Sehr knapp beschreibt Teil 3 das Verbot bzw. die Beendigung der Nutzung von KI im Arbeitsverhältnis. Auf jeweils ca. 30 Seiten gehen die Teile 4 und 5 auf die Themen „KI und Betriebsverfassung“ bzw. „KI und Kündigungsschutzrecht“ ein.
Der als „Überblick“ gekennzeichnete und von Funke verantwortete erste Teil befasst sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen, die für die Anwendung von KI im Arbeitsverhältnis relevant sind. Im Mittelpunkt stehen die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung, die nahezu kommentarhaft beleuchtet wird. Besonders hilfreich sind dann aber vor allem auch die Ausführungen zum Daten- und Geheimnisschutzrecht. Dass beide Abschnitte mit einer Checkliste abschließen (von denen sich praktischerweise viele im Buch finden), führt zu einem eigenen Erkenntnisgewinn.
Der von Müller erstellte zweite Teil zur Einführung und Verwendung von KI im Arbeitsverhältnis legt einen klaren Akzent auf rechtspraktische Fragen, etwa darauf, ob es ein Recht des Arbeitgebers auf Einführung von KI gibt – oder spiegelbildlich ein Recht des Arbeitnehmers hierzu. Dass der Diskriminierungsschutz einen besonders großen Raum einnimmt, überzeugt, denn die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die ersichtlich geschaffen wurden, als KI noch kein Thema war, müssen und können auf neu entstehende Fragen angewandt werden, die sich durch die Anwendung von KI ergeben. Gut ist hier – wie auch sonst im Werk –, dass immer wieder eigene Abschnitte mit „Hinweisen für den Arbeitnehmer“ oder „Hinweisen für den Arbeitgeber“ eingestreut werden. Beim Diskriminierungsrecht verweist Müller beispielsweise mit Recht darauf, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers auch die grundlegenden Merkmale einer KI-Anwendung erfasst, die vom Arbeitgeber bei der Begründung, dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingesetzt wird, etwa bestimmte Auswahlprogramme.
Der vierte Teil, der von Becker verfasst wurde, ist zwar mit „KI und Betriebsverfassung“ überschrieben, lässt sich aber auch auf die Arbeit von MAVen übertragen. Denn dort stellen sich, wie im Betriebsverfassungsrecht, in gleichem Maße Fragen nach der Mitbestimmung beim Einsatz von KI – etwa in personellen wie auch in den sozialen Angelegenheiten. Sehr lesenswert sind ebenfalls die Ausführungen dazu, inwieweit der Betriebsrat (und auch die MAV) einen Anspruch auf die Finanzierung von KI als Arbeitsmittel geltend machen können, ob also KI-Systeme als Sachmittel gemäß § 40 BetrVG bzw. § 30 MVG-EKD oder § 17 MAVO anzusehen sind. Dass dies der Fall ist, wird wohl mit Recht bejaht (S. 202). Richtig ist auch, dass den Mitgliedern bei der Entscheidung über einen KI-Einsatz das Letztentscheidungsrecht verbleiben muss. Dass Becker ebendort den Rat gibt, dass KI vom Betriebsrat (der MAV) nur „zurückhaltend angewandt werden“ soll, bringt eine grundlegende Skepsis zum Ausdruck, die dauerhaft möglicherweise so nicht mehr zu halten, heute aber – aufgrund der bekannten Schwächen von KI – durchaus noch berechtigt ist.
Der Teil zum Thema „KI und Kündigungsrecht“, den Müller verfasst hat, ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zur Verwendung von KI bei Vorbereitung und Ausspruch von Kündigungen lesenswert, beispielsweise zur KI-basierten Sachverhaltsaufklärung und den Folgen für den fristgerechten Ausspruch einer Kündigung.
Das abschließende, von allen drei Autoren verfasste vierzigseitige Glossar mit Begriffsklärungen von A bis Z sowie eine anschauliche Musterrahmendienstvereinbarung zum Einsatz Künstlicher Intelligenz runden das Werk ab. Es ist eine sehr hilfreiche, gut lesbare und informative Einführung in ein Thema, das mehr und mehr an Bedeutung gewinnt und das für alle betroffenen Akteure wichtige Anregungen enthält.
Jacob Joussen
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Verlag Nomos, Baden-Baden