Welche Rechte und Pflichten hat die MAV bei der Überleitung in die AVR 2027 und der Zuordnung?

 

Für die MAVen stellt sich im Rahmen der Neufassung der AVR 2027 häufig die Frage, ob und in welchem Umfange damit auch Zustimmungs- und Beteiligungsrechte ausgelöst werden, die wahrzunehmen sind.

Im Rahmen von Überleitungsbegehren von Mitarbeitenden sind zeitlich mehrere Situationen zu unterscheiden, in denen ein Zustimmungsrecht gem. §§ 33, 35 MAVO ausgelöst wird.

Situation 1: Ein Mitarbeitender beantragt im Vorfeld eines Antrags auf Überleitung eine Höhergruppierung im System der „alten“ Anlage 2 AVR. Dies ist ggf. eine Neueingruppierung, die das Mitbestimmungsrecht der MAV auslöst.

Situation 2: Überleitung in die Entgeltordnung, nachdem ein Mitarbeitender einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist an sich ein eigener Zustimmungstatbestand für die MAVen.

Situation 3: Ein Höhergruppierungsantrag wird nach der Überleitung gestellt. Dies kann ebenfalls das Zustimmungsrecht der beteiligten MAV auslösen.

In all diesen Fällen ist die betroffene MAV durch den Dienstgeber vollständig zu informieren und die Zustimmung ist als zweite Komponente des Zustimmungsverfahrens durch den Dienstgeber zu beantragen.